Erlasse zu Schulprogrammen und Jahresberichten der Schulen in
Hessen bis 1918
zusammengestellt von Lothar Kalok. Stand: 28.2.2007, [in Bearbeitung!]
Der größte Teil dieser Seite bezieht sich auf das Großherzogtum Hessen.
Hinweise auf Regelungen in den anderen hessischen Regionen vor ihrem
Übergang an Preußen würden mich sehr freuen. (L.K.)
Großherzogtum Hessen
Im Bereich des Großherzogtums Hessen (= Hessen-Darmstadt) gab es selbst um 1875 nur
eine überschaubare Zahl von Gymnasien und Realschulen:
Gymnasien |
Realschulen |
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- Großh. Gymn. Bensheim, gegr. 1686
- Großh. Gymnasium Büdingen, gestiftet 1601, erneuert 1822
- Großh. Gymn. Darmstadt, gegr. 1629
- Großh. Gymn. Gießen, gegr. 1605 als Pädagogium
- Großh. Gymn. Mainz
- Großh. Gymn. Worms, gegr. 1804, mit Vorläufern
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- Alsfeld, gegr. 1861
- Alzey, gegr. 1841
- Bingen, gegr. 1837
- Darmstadt, gegr. 1822
- Friedberg, gegr. 1850, früher Augustiner-Schule
- Giessen, gegr. 1837
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- Mainz, gegr. 1836
- Michelstadt, gegr. 1834
- Offenbach a. M., gegr. 1834
- Worms (mit dem Gymn. verb.)
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Die meisten Gymnasien dürften bereits seit der Mitte des 18. Jahrhunderts
Schulprogramme als Einladung zu Prüfungen gedruckt haben.
Preußen machte 1824/25 Vorgaben für die Struktur von
Schulprogrammen, andere Länder folgten. Über das Großherzogtum
Hessen finden sich in dem Standardwerk von
Richard Ullrich:
Programmwesen und Programmbibliothek der Höheren Schulen in
Deutschland, Österreich und der Schweiz. - Berlin : Weidmann, 1908 die Regelungen von 1853 bis 1876 als
Nr. LXXIII - LXXV des bibliographischen Teils (= S. 103-104).
Über die Regelungen im Großherzogtum Hessen für die Zeit vor 1850 berichtet
das "Programm des Großherzoglichen Gymnasiums zu Büdingen" 1872, S. 42:
"Nach der von Keller entworfenen Schulverfassung sollte ein Programm zu jedem
Frühlingsexamen gedruckt werden. 1824 erschien das erste Programm. Vom Jahr 1834 an
fand die Ausgabe von Programmen nicht mehr statt. Die Veranlassung hierzu war wohl die
'Allerhöchste Verordnung vom 6. Juni 1832, die Errichtung eines Oberstudienraths
betreffend' (Vgl. Reg.Bl. Nr. 61 vom 14. Juli 1832). Art. 21 dieser Verordnung
enthielt nämlich folgende Bestimmung:
Um das sich dafür interessierende Publikum über den Zustand und die Fortbildung
des gelehrten Schulwesens in beständiger Übersicht zu halten, sollten, unter
Aufsicht des Oberstudienraths, Annalen der gelehrten Schulen des Großherzogtums
Hessen herausgegeben werden, von denen am Ende jedes Schuljahres ein Heft
erscheint, worin nicht bloß alle Nachrichten über die Bildungsanstalten, wie
solche seither i n den Programmen, die von nun an nicht mehr erscheinen werden,
aufzunehmen sind, sondern auch wissenschaftliche Erörterungen und Erfahrungen
über Führung des gelehrten Schulwesens".
Wieder angeregt wurde die Ausgabe von Programmen durch ein Reskript Großherzoglicher
Oberstudien-Direktion vom 3. November 1852, dem zufolge die Gymnasien und Realschulen
"alljährlich wenigstens eine zweckmäßig eingerichtete Übersicht" aufstellen sollten,
welche mindestens enthielt: 1) den Stundenplan, 2) eine Zusammenfassung der Stunden
eines jeden Lehrers, 3) nähere Angabe des Inhalts der Lehrgegenstände jeder Klasse,
4) die Zahl der Schüler mit Unterscheidung der Klassen, der Ortsangehörigen,
der Inländer und der Ausländer und 5) Notiz über den Ab- und Zugang von Schülern".
Durch Reskript Großherzoglicher Oberstudien-Direktion vom 28. August 1856 wurde
dann die Ausgabe von Programmen für alle höheren Lehranstalten angeordnet mit
näherer Bestimmung über den Inhalt derselben und seine Gliederung, sowie über
die äußere Gestalt der Programme. Diese Bestimmungen sind bis jetzt [i.e. 1872]
maßgebend geblieben."
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Eine Zeitschrift mit dem Namen "Annalen der gelehrten Schulen des Großherzogtums
Hessen" ist nicht zu finden. Hier besteht noch Klärungsbedarf.
Die Erlasse, die die Schulen im Großherzogtum Hessen (Hessen-Darmstadt) betreffen,
wurden in der Rechtssammlung
"Das höhere Schulwesen im Großherzogtum Darmstadt : Gesetze, Verordnungen, Verfügungen
/ Hrsg. von L. Nodnagel. Gießen: Roth 1903" und nachfolgenen Ergänzungsbänden abgedruckt.
Es gibt in allen Bänden ein Kapitel "Programme. Bibliotheken". Die Erlasse vor 1875 fehlen,
für die Zeit davor wird in einem späteren Band ein Erlass vom 27.5.1853 als
Auszug abgedruckt, der auch bei Ullrich erwähnt wird. In welchem Verhältnis dieser
Erlass zu den oben genannten vom 3.11.1852 und vom 28.8.1856 steht
muss noch geklärt werden. Die bei Nodnagel aufgeführten Erlasse
werden im folgenden als Scan bereitgestellt.
- 27. Mai 1853 betreffend: Austausch der von den höheren Lehranstalten
alljährlich in Druck gegebenen Programme, und dieser Programme überhaupt,
an sämtliche Direktoren der Gymnasien, der Realschulen und der
höheren Gewerbeschule.
Grundlegende Verordnung über die Programm-Verhältnisse,
besonders aber über den dauerhaften Wert auch der Jahresberichte allein, Art der Abfassung
der freiwilligen wissenschaftlichen Beigaben, die der Direktor zu prüfen hat, und
Tausch zwischen den hessischen Anstalten unter sich und mit anderen Staaten
Bei Ullrich (S. 103, Nr. LXXIII)
knappe Beschreibung,
bei Nodnagel 1908, S. 64
Auszug
- 7. Juni 1875 betreffend: Regulierung des Programmwesens
bei den höheren Unterrichstanstalgen des Landes:
Allgemeine Regulierung, insbesondere den Tausch betreffend.
Beigabe einer Abhandlung wünschenswert. Sowohl im Interesse der fortgesetzten
wissenschaftlichen Tätigkeit der Lehrer, als mit Rücksicht auf die
Förderung lokaler Interessen und der Beziehung zwischen der Schule und
dem elterlichen Hause.
(Nodnagel 1903, S. 275-276)
(Mit Abdruck der
Dresdener Vereinbarung S. 276-278 )
- 8. Juni 1875 betreffend: Die Einlieferung von Pflichtexemplaren
der im Großherzogtum veröffentlichten Drucksachen an die Großherz.
Universitätsbibliothek
"Sie wollen von den an Ihrer Schule bisher erschienenen Programmen,
soweit es der Vorrat erlaubt, je ein Exemplar der Universitätsbibliothek
zu Gießen zustellen."
(Nodnagel 1903, S. 280)
- 2. März 1876 betreffend: Regulierung des Programmwesens
bei den höheren Unterrichstanstalgen des Landes:
Die Kostenfrage: Bedenken wegen der großen Zahl der Exemplare,
die infolge des allgemeinen deutschen Tauschverkehrs nötig werden. Erwägung, die
Mehrkosten auszugleichen (Trennung der Abhandlung von dem Jahresbericht,
Beschränkung des Umfangs oder Weglassung des ersteren, Verwendung eines
weniger kostspieligen Papiers).
(Nodnagel 1903, S. 278)
- 4. September 1883 betreffend: Die Programme der Gymnasien und Realschulen:
Die Programme sollen auch an die Großherzogliche Rechnungskammer geschickt werden,
da es mitunter von Interesse sei, bei Rechnungsrevisionen das Programm des
Schuljahres einzusehen.
(Nodnagel 1903, S. 279)
- 12. Dezember 1885 betreffend: Programmwesen an den höheren Lehranstalten
Der Titel der Abhandlung, eventuell die Mitteilung dass nur
Schulnachrichten erscheinen, soll bis zum 15. Oktober des Vorjahres eingereicht werden.
(Nodnagel 1903, S. 279)
- 13. Oktober 1909 betreffend: Die Kosten der Jahresberichte
Schülerverzeichnisse sind wegzulassen, die Mitteilungen zur Schulgeschichte
sind in knappste Form zu bringen. Die wissenschaftlichen Beilagen sind auf
einen tunlichst geringen Umfang zu bringen. Sie sollen zwar in erster Linie
Proben wissenschaftlicher Arbeit sein, zugleich aber dazu beitragen, das
Interesse der Elternkreise an die Schule und ihre Tätigkeit zu fesseln.
Sie sollen sich nicht mit entlegenen fachwissenschaftlichen Einzelheiten
befassen sondern allgemein interessierende Schul- und Erziehungsfragen
erörtern oder die Ergebnisse lokalgeschichtlicher oder heimatkundlicher
Forschung in lesbarer Form darbieten.
(Nodnagel 1910, S. 51-52)
- 10. April 1911 betreffend: Die Jahresberichte (Programme) der höheren
Lehranstalten
Die Jahresberichte sind in 8 Exemplaren abzuliefern. Sofern Höhere
Bürgerschulen keine gedrucken Berichte erstellten, ist eine
Vorlage mit entsprechendem Inhalt abzuliefern.
(Nodnagel 1913, S. 69-70)
- 24. November 1913 betreffend: Jahresberichte
Die Jahresberichte sollen auf Ersuchen des Zentralausschusses zur Förderung der Volks- und
Jugendspiele über sportliche Aktivitäten berichten.
(Nodnagel 1917, S. 140)
- 30. Dezember 1913 betreffend: Die Jahresberichte
Vorgaben für die Gliederung der Jahresberichte
(Nodnagel 1917, S. 140-141)
- 4. März 1914 betreffend: Die Jahresberichte der höheren Lehranstalten
Die Jahresberichte sollen auch an das Großherzogliche Konsistorium in Darmstadt
und das Bischöfliche Ordinariat in Mainz geschickt werden.
(Nodnagel 1917, S. 141)
- 6. Januar 1916 betreffend: Die Jahresberichte
Erinnerung, dass Jahresberichte den Vorgaben des Erlasses vom 30.12.1913
entsprechen sollen.
(Nodnagel 1917, S. 141)
Kurfürstentum Hessen
Das Kürfürstentum Hessen (Hessen-Kassel) bestand bis 1866. Danach
wurde es preußisch. Erlasse werden bei Ullrich (1908) nicht erwähnt.Laut Wiese (1868, S. 704)
nahmen die Schulen seit 1836 am preußischen Schriftentausch teil.
Herzogtum Nassau
Das Herzogtum Nassau bestand bis 1866. Danach wurde es preußisch.
Erlasse werden bei Ullrich (1908) nicht erwähnt. Laut Wiese (1868, S. 704)
nahmen die Schulen seit 1838 am preußischen Schriftentausch teil.
Freie Reichsstadt Frankfurt
Die Freie Reichsstadt Frankfurt war bis 1866 selbständig, danach
wurde sie preußisch. Die Schulen der Freien Reichsstadt Frankfurt
beantragten bereits 1831, am preußischen
Schriftentausch teilzunehmen (Wiese S. 704)
Landgrafschaft Hessen-Homburg
Die Landgrafschaft Hessen-Homburg umfasste ein kleines Gebiet
um (Bad) Homburg vor der Höhe und ein weiteres Gebiet um
Birkenfeld im Hunsrück. 1866 fiel die Landgrafschaft im Erbfall
an Hessen-Darmstadt, nach dem Preußisch-Österreichischen Krieg
im gleichen Jahr an Preußen. Bis 1866 gab es keine Gymnasien in der Landgrafschaft.
Fürstentum Waldeck
Die Verwaltung des Fürstentums Waldeck war 1867 durch
Accessionsvertrag an Preußen übergegangen, die Schulorganisation
erfolgt von Kassel aus. (Wiese, 1868, S. 494). Das Landesgymnasium
befand sich in Korbach, "Programme erschienen anfangs jedes Semester
auf einzelnen Bogen in forma patenti, seit 1833 jährlich,
seit 1849 in jedem 3ten Jahr mit einer Abhandlung" (Wiese, S. 496).
Regelungen aus der Zeit vor 1867 werden
von Ullrich (1908) nicht erwähnt.
Wetzlar
Die Reichstadt Wetzlar kam nach diversen Gebietswechseln
der napoleonischen Zeit durch den Wiener Kongress an Preußen und
wurde von diesem der Rheinprovinz zugeordnet. Dabei blieb es
bis in die 30er Jahre des 20. Jahrhunderts. Für das Gymnasium
in Wetzlar galten somit ab 1824 die preußischen Regelungen, die
bei Ullrich auführlich dargestellt werden.
Literatur:
L.Kalok
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